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Bekanntmachung vom 19. März 2018

Änderung Flächennutzungsplan zur Ausweisung einer Sonderfläche "Photovoltaik"

Änderung Flächennutzungsplan zur Ausweisung einer Sonderfläche "Photovoltaik"

Änderungsbereich

Genehmigung der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Rennertshofen zur Ausweisung einer Sonderfläche nach § 11 BauNVO „Photovoltaik“ für die Nutzung und Förderung solarer Strahlungsenergie im Gebiet des Marktes Rennertshofen (Fl.Nr. 120 der Gemarkung Trugenhofen)

Der Marktgemeinderat des Marktes Rennertshofen hat die 22. Änderung des Flächennutzungsplanes am 16.01.2018 mit Begründung und Umweltbericht festgestellt. Gegenstand dieser 22. Flächen­nutzungsplanänderung ist die Ausweisung eines Sondergebietes nach § 11 BauNVO „Photovoltaik“ für die Nutzung und Förderung solarer Strahlungsenergie im Gebiet des Marktes Rennertshofen.

Der Geltungsbereich umfasst die Fl.Nr. 120 der Gemarkung Trugenhofen

Die 22. Flächennutzungsplanänderung wurde vom Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen mit Bescheid vom 02.03.2018, Aktenzeichen 30-610-2/3, gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) in der Plan- und Begründungsfassung vom 16.01.2018 genehmigt.

Die 22. Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB wirksam.

Jedermann kann die 22. Änderung des Flächennutzungsplanes, die Begründung und den Umweltbericht ab 20.03.2018 beim Markt Rennertshofen, Rathaus, Marktstr. 18, 86643 Rennertshofen (Zi-Nr. 1), während der allgemeinen Dienststunden einsehen. Auskünfte über deren Inhalt werden auf Verlangen erteilt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvor­schriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber dem Markt Rennertshofen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

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