Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen
Auszug aus dem Bundesgesetzblatt: „Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung" vom 29. August 2002
Â
Folgende Einschränkungen sind zu beachten:
Â
In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien
Â
Â
| 1.      | Rasenmäher, Motorsägen sowie Kreissägen an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden. |
| 2. | Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider sowie Laubsammler/ Laubbläser dürfen auch in der Zeit von 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden. |
Â
Â
Â

