Bekanntmachung vom 11. Mai 2016

Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 16 „Rennertshofen-Nord“

Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes auf den Grundstücken Fl.Nrn. 555, 555/1 sowie den Teilflächen der Fl.Nrn. 544, 544/1, 561, 561/13 und 577 der Gemarkung Rennertshofen

Bebauungsplan Nr. 16 „Rennertshofen-Nord“, BK 11.05.2016

Der Marktgemeinderat des Marktes Rennertshofen hat den Bebauungsplan Nr. 16 „Rennertshofen Nord“ für die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes auf den Grundstücken Fl.Nrn. 555, 555/1 sowie den Teilflächen der Fl.Nrn. 544, 544/1, 561, 561/13 und 577 der Gemarkung Rennertshofen mit Begründung und Umweltbericht in seiner Sitzung am 19.01.2016 als Satzung beschlossen. Anschließend wurde die Genehmigung der im Parallelverfahren durchgeführten 20. Änderung des Flächennutzungsplanes eingeholt.

 

Der Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 16 „Rennertshofen-Nord“ wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 16 „Rennertshofen-Nord“ in Kraft.

Der Bebauungsplan Nr. 16 wird mit der Begründung und dem Umweltbericht ab 12.05.2016 während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht beim Markt Rennertshofen, Rathaus, Marktstr. 18, 86643 Rennertshofen (Zi.-Nr. 1) bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben.

 

Hinweise:

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvor­schriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem Markt Rennertshofen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

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