Bekanntmachung vom 11. Mai 2016

Genehmigung der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Rennertshofen

Ausweisung einer Wohnbaufläche nördlich des bestehenden Wohngebietes an der Weinbergstraße (Fl.Nrn. 555, 555/1, 523/1, 523/2, 523 sowie Teilflächen der Fl.Nrn. 544/1, 554, 561, 561/1, 561/2 und 577 der Gemarkung Rennertshofen), sowie einer Gewerbefläche nördlich des bestehenden Gewerbegebietes Industriestraße (Fl.Nrn. 575/12 TF, 575/9 TF, 575/8, 575/7, 575/6 TF, 575/5 TF, 575/4 TF, 575/3 TF, 575/2, 574, 573TF, 572, 572/1 TF, 571 TF (Industrie-straße) und 579 TF der Gemarkung Rennertshofen)

20. Änderung des Flächennutzungsplanes, BK 11.05.2016

Der Marktgemeinderat des Marktes Rennertshofen hat die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes am 01.09.2015 mit Begründung und Umweltbericht festgestellt. Gegenstand dieser 20. Flächen­nutzungsplanänderung ist die Darstellung einer Wohnbaufläche nördlich des bestehenden Wohngebietes an der Weinbergstraße, sowie einer Gewerbefläche nördlich des bestehenden Gewerbegebietes Industriestraße.

Die Geltungsbereiche umfassen folgende Fl.Nrn.

 

Wohngebiet:

555, 555/1, 523/1, 523/2, 523 sowie Teilflächen der Fl.Nrn. 544/1, 554, 561, 561/1, 561/2 und 577 der Gemarkung Rennertshofen

 

Gewerbegebiet:

575/12 TF, 575/9 TFm 575/8, 575/7, 575/6 TF, 575/5 TF, 575/4 TF, 575/3 TF, 575/2, 574, 573TF, 572, 572/1 TF, 571 TF (Industriestraße) und 579 TF der Gemarkung Rennertshofen

 

Die 20. Flächennutzungsplanänderung wurde vom Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen mit Bescheid vom 19.04.2016, Aktenzeichen 30-610-2/3, gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) in der Plan- und Begründungsfassung vom 01.09.2015 genehmigt.

 

Die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB wirksam.

 

Jedermann kann die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes, die Begründung und den Umweltbericht ab 12.05.2016 beim Markt Rennertshofen, Rathaus, Marktstr. 18, 86643 Rennertshofen (Zi-Nr. 1), während der allgemeinen Dienststunden einsehen. Auskünfte über deren Inhalt werden auf Verlangen erteilt.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvor­schriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber dem Markt Rennertshofen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

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