Bekanntmachung vom 01. Juni 2016

Satzungsbeschluss über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Am Reisweg“ im Ortsteil Ammerfeld

Bebauungsplan Nr. 5 „Am Reisweg“ im Ortsteil Ammerfeld

Der Marktgemeinderat des Marktes Rennertshofen hat in seiner Sitzung am 31.05.2016 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Am Reisweg“ im Ortsteil Ammerfeld nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

 

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

 

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Am Reisweg“ im Ortsteil Ammerfeld liegt ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus des Marktes Rennertshofen, Marktstr. 18, 86643 Rennertshofen (Zi-Nr. 1), während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit. Sie kann dort eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden.

 

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Am Reisweg“ im Ortsteil Ammerfeld tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft.

 

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Form­vorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeich­neten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Am Reisweg“ im Ortsteil Ammerfeld schriftlich gegenüber dem Markt Rennertshofen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hinge­wiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

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