Bekanntmachung vom 01. Juni 2017

Satzungsbeschlusses für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 „An der Industriestraße“

Bebauungsplan Nr. 11 „An der Industriestraße“, BK 01.06.2017

Der Marktgemeinderat des Marktes Rennertshofen hat die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 „An der Industriestraße“ mit Begründung in seiner Sitzung am 15.11.2016 als Satzung beschlossen.

 

Der Beschluss der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 „An der Industriestraße“ wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 „An der Industriestraße“ in Kraft.

 

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 „An der Industriestraße“ wird mit der Begründung ab 01.06.2017 während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht beim Markt Rennertshofen, Rathaus, Marktstr. 18, 86643 Rennertshofen (Zi.-Nr. 1) bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben.

 

Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvor­schriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem Markt Rennertshofen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

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