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Bekanntmachung vom 06. Dezember 2017

Wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser aus dem neuen Gewerbegebiet „An der Industriestraße II“ über einen Graben in eine

Vollzug des Bayer. Wassergesetzes (BayWG), des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG);
Anhörung für die gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG;

Wappen klein mit tranparentem Rand

Der Markt Rennertshofen beantragt die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem geplanten Gewerbegebiet über ein Regenrückhaltebecken und über einen Graben in einen Landschaftsteich und von da aus in den Sprösselbach.

Der Plan für das Vorhaben liegt in der Zeit

vom 14. Dezember 2017 bis einschließlich 15. Januar 2018

im Rathaus, Marktstraße 18, 86643 Rennertshofen, Zi.-Nr. 1 (Bauamt)

während der allgemeinen Dienststunden

 

Montag von 07.30 Uhr bis 12.15 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr
Dienstag und Donnerstag    von 07.30 Uhr bis 12.15 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch von 07.30 Uhr bis 12.15 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag von 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr

 

zur allgemeinen Einsicht aus.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (30. Januar 2018) schriftlich oder zur Niederschrift beim

Markt Rennertshofen, Marktstr. 18, 86643 Rennertshofen

oder beim

Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen, Platz der Deutschen Einheit 1,
86633 Neuburg a.d. Donau, Zimmer 277

 Einwendungen gegen das Vorhaben erheben.

Es wird darauf hingewiesen, dass vorgesehen ist, keinen Erörterungstermin durchzuführen, wenn keine Einwendungen von Beteiligten erhoben wurden bzw. wenn ein Beteiligter Einwendungen erhoben hat und nicht innerhalb der Einwendungsfrist mitteilt, dass er auf die Durchführung eines Erörterungstermins besteht.

Es wird ferner darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem evtl. Erör­terungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann. Verspätete Einwendungen können bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass

  1. die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
  2. die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Wenn ein Erörterungstermin angesetzt wird, wird er mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.

Diese Bekanntmachung finden Sie auch auf der Homepage des Landratsamtes Neuburg-Schrobenhausen http://www.neuburg-schrobenhausen.de/Amtliche-Bekanntmachungen.

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