Bekanntmachung vom 17. April 2024

Festsetzung der Grundsteuer A und B

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 16. April 2024 die Hebesätze der Grundsteuer A auf 320 v. H. und der Grundsteuer B auf 320 v. H. für das Kalenderjahr 2024 festgesetzt. Gegenüber dem Kalenderjahr 2023 ist damit keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2024 verzichtet wird.

 

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (Bundesgesetzblatt 1 S. 965) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Höhe festgesetzt.

 

Die Grundsteuer 2024 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Halbjahresbeträgen jeweils zum 15. Februar und zum 15. August 2024 fällig.

Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2024 in einem Betrag am 01. Juli 2024 fällig.

Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden Änderungsbescheide erteilt.

 

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

 

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der Bekanntmachung zu laufen beginnt, entweder Widerspruch oder unmittelbar Klage erhoben werden.

 

1. Wenn Sie Widerspruch einlegen:

Den Widerspruch müssen Sie schriftlich oder zur Niederschrift beim Markt Rennertshofen, Marktstr. 18, 86643 Rennertshofen einlegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so können Sie Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. Die Klage können Sie nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erheben, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Markt Rennertshofen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder in Abschrift beifügen. Die Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.

 

2. Wenn Sie unmittelbar Klage erheben:

Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München, Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Markt Rennertshofen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.

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