Der Markt Rennertshofen möchte Sie hiermit allgemein über das Entstehen der Beitragsschuld für die gemeindlichen Kanalherstellungsbeiträge informieren. Die einmalige Beitragsschuld entsteht, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungs- bzw. Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden kann oder bereits ist. Ein erneuter Beitrag wird erhoben, wenn die Fläche des Grundstücks vergrößert wird (Zumessung) oder eine Veränderung der Bebauung (Anbau eines Wintergartens, Ausbau des Dachgeschosses) bzw. der Nutzung des Grundstücks vorgenommen wird. In diesen Fällen entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme. Sollte für Baumaßnahmen keine bauaufsichtliche Genehmigung vorliegen, sind die Beitragsschuldner verpflichtet, diese Änderungen der Gemeindeverwaltung zeitnah anzuzeigen.
Nachträglicher Ausbau des Dachgeschosses oder ähnliche bauliche Veränderungen
Da bei einem nachträglichen Ausbau des Dachgeschosses oftmals keine Baugenehmigung erforderlich ist, erhält der Markt Rennertshofen in der Regel keine Kenntnis und kann die anfallenden Beiträge für die entstehenden Geschossflächenmehrungen nicht festsetzen. Die Fertigstellung eines Dachgeschossausbaus ist der Gemeindeverwaltung unverzüglich mitzuteilen, auch wenn die Fertigstellung schon längere Zeit zurückliegt. Ein zusätzlicher Beitrag entsteht auch im Falle einer Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes (z. B. Scheune, Lagerhalle, etc.) oder Gebäudeteils, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen der Beitragsfreiheit entfallen (z. B. Einbau eines Aufenthaltraumes in eine Scheune oder Umbau einer Scheune zu einem Wohnhaus, o. ä.). Auch ein nachträglicher Anbau eines Wintergartens oder eine geschlossene Veranda lösen einen zusätzlichen Beitrag aus.
Als Ansprechpartner steht Ihnen im Rathaus Frau Maillinger unter der Telefonnummer 08434 9407-29 (Montag bis Mittwoch von 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr) oder per E-Mail Stefanie.Maillinger@rennertshofen.de zur Verfügung.