Gemäß Art. 65 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) wird für das Haushaltsjahr 2022 folgende vom Marktgemeinderat am 17.05.2022 erlassene Haushaltssatzung bekannt gemacht:
I.
Haushaltssatzung des Marktes Rennertshofen (Landkreis Neuburg-Schrobenhausen)für das Haushaltsjahr 2022
Aufgrund der Artikel 63 ff der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der
Markt Rennertshofen folgende Haushaltssatzung
§ 1 Haushaltsvolumen
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit festgesetzt;
er schließt
im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 10.289.756 € und
im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 15.791.000 € ab.
§ 2 Kredite
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnah-men wird auf 6.099.553 € festgesetzt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4 Steuersätze (Hebesätze)
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 320 v. H.
Grundsteuer für bebaute und unbebaute Grundstücke (B) 320 v. H.
Gewerbesteuer 350 v. H.
§ 5 Höchstbetrag Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.000.000 € festgesetzt.
§ 6 Inkrafttreten
Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2022 in Kraft.
II.
Das Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen hat als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 03.06.2022, Aktenzeichen 201.94171 die erforderliche Genehmigung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 nach Artikel 67 und 71 Absatz 2, Artikel 72 sowie Artikel 110 und 117 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erteilt.
III.
Die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen, insbesondere auch der Haushaltsplan, liegen während des ganzen Jahres in der Gemeindeverwaltung in Rennertshofen, Rathaus, Marktstr. 18, Zi.Nr. 2, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht bereit (Artikel 65 Abs. 3 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Bekanntmachungsverordnung).