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Bekanntmachung vom 11. Februar 2020

Einleiten von gereinigtem Abwasser aus der Ortsteilkläranlage Bertoldsheim in die Donau durch den Markt Rennertshofen

Vollzug des Bayer. Wassergesetzes (BayWG), des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG);
Anhörung für die gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG;

Der Markt Rennertshofen beantragt die wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von gereinigtem Abwasser aus der Kläranlage Bertoldsheim in die Donau. Die derzeitige Genehmigung läuft zum 31.12.2020 aus. Änderungen am Erlaubnisumfang wurden nicht vorgetragen.

 

Der Plan für das Vorhaben liegt in der Zeit

 

vom 20. Februar 2020 bis einschließlich 23. März 2020

im Rathaus, Marktstraße 18, 86643 Rennertshofen, Zi.-Nr. 1 (Bauamt)

 

während der allgemeinen Dienststunden (Montag von 07.30 Uhr bis 12.15 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr, Dienstag und Donnerstag von 07.30 Uhr bis 12.15 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Mittwoch von 07.30 Uhr bis 12.15 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Freitag von 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr)

 

zur allgemeinen Einsicht aus.

 

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (06. April 2020) schriftlich oder zur Niederschrift beim

 

Markt Rennertshofen, Marktstraße 18, 86643 Rennertshofen

 

oder beim

 

Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen, Platz der Deutschen Einheit 1,

86633 Neuburg a.d. Donau, Zimmer 277

 

Einwendungen gegen das Vorhaben erheben.

 

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass vorgesehen ist, keinen Erörterungstermin durchzuführen, falls keine Einwendungen von Beteiligten erhoben wurden bzw. wenn ein Beteiligter Einwendungen erhoben hat und nicht innerhalb der Einwendungsfrist mitteilt, dass er auf die Durchführung eines Erörterungstermins besteht.

 

Es wird ferner darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem evtl. Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann.

 

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass

 

  1. die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
  2. die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

 

Wenn ein Erörterungstermin angesetzt wird, wird er mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.

 

Diese Bekanntmachung finden Sie auch auf der Homepage des Landratsamtes Neuburg-Schrobenhausen (https://www.neuburg-schrobenhausen.de/Amtliche-Bekanntmachungen).

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