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Bekanntmachung vom 08. November 2018

Genehmigung der 23. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung eines Sondergebietes „Sport-und Spielanlagen“

Grundstücke Fl.Nrn. 245 und 246 sowie 247, 247/1, 243, 244, 248 (Teilfläche) der Gemarkung Mauern und Fl.Nr. 576/1 (Teilfläche) der Gemarkung Rennertshofen

23. Änderung des Flächennutzungsplanes Sport- und Spielanlagen

Änderungsbereich

Der Marktgemeinderat des Marktes Rennertshofen hat die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes am 26.06.2018 mit Begründung und Umweltbericht festgestellt. Gegenstand dieser
23. Flächennutzungsänderung ist die Ausweisung eines Sondergebietes „Sport- und Spielanlagen“.

Der Geltungsbereich umfasst die Fl.Nrn. 245 und 246 sowie 247, 247/1, 243, 244, 248 (Teilfläche) der Gemarkung Mauern und Fl.Nr. 576/1 (Teilfläche) der Gemarkung Rennertshofen.

Die 23. Flächennutzungsplanänderung wurde vom Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen mit Bescheid vom 25.10.2018, Aktenzeichen 30-610-2/3, gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) in der Plan- und Begründungsfassung vom 26.06.2018 genehmigt.

Die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB wirksam.

Jedermann kann die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes, die Begründung und den Umweltbericht ab 08.11.2018 beim Markt Rennertshofen, Rathaus, Marktstr. 18, 86643 Rennertshofen (Zi-Nr. 1), während der allgemeinen Dienststunden einsehen. Auskünfte über deren Inhalt werden auf Verlangen erteilt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvor-schriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber dem Markt Rennertshofen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

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