Markt Rennertshofen
Marktstraße 18
86643 Rennertshofen
08434 9407-0
08434 9407-44
Info@rennertshofen.de
www.rennertshofen.de
Parteiverkehrszeiten:
Montag - Freitag | 07.30 Uhr - 12.00 Uhr |
Mittwoch zusätzlich | 13.00 Uhr - 18.00 Uhr |
Zum Inhalt, zur Navigation oder zur Startseite springen.
Markt Rennertshofen | Online: https://www.rennertshofen.de//
Sie sind hier: Markt Rennertshofen > Rathaus & Service > Verwaltung > Was erledige ich Wo?
Bei Übertragungen von Grundstücken hat die Gemeinde in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht. Wollen Sie ein Grundstück erwerben, benötigen Sie ein Negativzeugnis, damit das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann.
Der Gemeinde steht beim Kauf von Grundstücken unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht darf durch die Gemeinde nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Sie kann dies auch zu Gunsten Dritter tätigen.
Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist.
Mit dem Negativzeugnis bestätigt die Gemeinde, dass sie
Der Antrag wird in aller Regel vom Notariat, das den Kaufvertrag beurkundet, gestellt.
Es erfolgt ein Grundstückskauf und es liegt ein Kaufvertrag für ein Grundstück vor.
Der Gemeinde steht u.a. ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf eines Grundstücks
Besteht kein Vorkaufsrecht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag darüber unverzüglich ein Negativzeugnis auszustellen.
Will die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht ausüben, muss sie dies den Beteiligten schriftlich innerhalb von drei Monaten mitteilen. Die Dreimonatsfrist wird in Gang gesetzt, sobald der Gemeinde der vollständige Kaufvertrag vorgelegt wurde und ihr mitgeteilt wird, dass der Kaufvertrag rechtswirksam ist.
Name | Telefonnummer | Zimmer | Bemerkung |
---|---|---|---|
Frau Mugrauer | 08434 9407-22 | 4 |