Markt Rennertshofen
Marktstraße 18
86643 Rennertshofen
08434 9407-0
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Parteiverkehrszeiten:
Montag - Freitag | 07.30 Uhr - 12.00 Uhr |
Mittwoch zusätzlich | 13.00 Uhr - 18.00 Uhr |
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Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Führungszeugnis vom Bundesamt für Justiz in Bonn, Dienststelle Bundeszentralregister, ausgestellt.
Personen, die nicht im Bundesgebiet gemeldet sind, müssen ihren Antrag direkt beim Bundesamt für Justiz, 53113 Bonn, stellen.
Das Führungszeugnis bescheinigt, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht. Wird das Führungszeugnis für persönliche Zwecke, z. B. zur Vorlage beim Arbeitgeber benötigt, handelt es sich um ein Privatführungszeugnis (Belegart N). Das sogenannte Behördenführungszeugnis (Belegart 0) dient zur Vorlage bei einer Behörde und enthält neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (z. B. Widerruf einer Gewerbeerlaubnis). Hierfür ist ein Verwendungszweck für das Führungszeugnis sowie die Postadresse der anfordernden Behörde zwingend notwendig.
Der Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses ist grundsätzlich persönlich im Bürgeramt vorzunehmen. Die persönliche Vorsprache zur Antragstellung kann entfallen, wenn ein besonderer Grund, wie z. B. Krankheit, vorliegt. In diesem Fall besteht die Möglichkeit der Antragstellung online. Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter so ist auch dieser antragsberechtigt.
Was wird benötigt?
Es muss der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum und die Anschrift eingegeben werden. Außerdem muss der Verhinderungsgrund und der Zweck der Ausstellung angegeben werden.
Was kostet die Ausstellung des Führungszeugnisses?
Die Gebühr für die Ausstellung eines Führungszeugnisses beträgt 13,00 Euro und wird mittels Lastschrift von Ihrem Konto eingezogen.
Hinweis:
Erweiterte Führungszeugnisse können nicht online beantragt werden.
Sie werden benötigt für
Den Antrag müssen Sie persönlich im Bürgeramt stellen. Hierfür müssen Sie Ihren Pass oder Personalausweis und die schriftliche Aufforderung vorlegen, in der von Ihnen die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangt wird. Außerdem muss mit der schriftlichen Aufforderung bestätigt werden, dass die Voraussetzungen des § 30a BZRG vorliegen.
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