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Mitteilung des Landratasamt Neuburg-Schrobenhausen vom 30.04.2021

LRA ND-SOB Teilwiderruf der Allgemeinverfügung Geflügelpest vom 13.02.2021

Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG), der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) sowie der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV);

Teilwiderruf der Allgemeinverfügung vom 13.02.2021

  1. Das Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen widerruft hiermit die Punkte 1 und 4 der Allgemeinverfügung vom 13.02.2021 (veröffentlicht im Amtsblatt 05/2021), in der die Aufstallpflicht für alle privaten und gewerblichen Geflügelhalter im Gebiet Neuburg-Schrobenhausen angeordnet und Ausstellungen, Märkte und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten als Geflügel verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen verboten worden war. Im Übrigen besteht die Allgemeinverfügung vom 13.02.2021 weiter fort.
  2. Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.
  3. Kosten werden nicht erhoben.


Hinweise:

  • Die Begründung und die Rechtsbehelfsbelehrung zu dieser Allgemeinverfügung können beim Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.
  • Nach § 37 Satz 2 Nr. 1 TierGesG hat die Anfechtung einer Anordnung, welche sich auf § 38 Abs. 11 stützt, keine aufschiebende Wirkung.


Hinweise zur Begründung:
Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen.


Neuburg an der Donau, 30.04.2021
Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen
Peter von der Grün
Landrat

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