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Bekanntmachung vom 20. März 2019

Widmung der privat hergestellten Fortführung der Bahnhofstraße zum Eigentümerweg

Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG);

 

Der Marktgemeinderat Rennertshofen hat in seiner Sitzung am 26. Februar 2019 einstimmig beschlossen, die privat hergestellte Fortführung der Bahnhofstraße, bestehend aus den Grundstücken Fl.Nrn. 623/18 und 624/25 der Gemarkung Rennertshofen, gemäß Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 53 Nr. 3 BayStrWG zum Eigentümerweg zu widmen. Die Widmung wird zwei Wochen nach ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

 

Das neu hergestellte Teilstück der Fortführung der Bahnhofstraße liegt im Änderungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3 „Am Bahnhofsgelände“ und beginnt an der Einmündung in die Bahnhofstraße (Fl.Nr. 623/8 Gemarkung Rennertshofen). Das Ende der 75 m langen Ausbaustrecke bildet die Grenze zu den Grundstücken Fl.Nrn. 624/24, 624/26 und 624/27 der Gemarkung Rennertshofen. Dieser öffentliche Eigentümerweg dient zur Erschließung der angrenzenden Grundstücke.

 

Eigentümer und Straßenbaulastträger sind die anliegenden Grundstückseigentümer.

 

Die Widmungsverfügung kann im Bauamt des Marktes Rennertshofen, Marktstraße 18, 86643 Rennertshofen, Zimmer-Nr. 1, während der allgemeinen Dienststunden (Montag von 07.30 Uhr bis 12.15 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr, Dienstag und Donnerstag von 07.30 Uhr bis 12.15 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Mittwoch von 07.30 Uhr bis 12.15 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Freitag von 07.30 Uhr ist 13.00 Uhr) eingesehen werden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage im Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30 in 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Markt Rennertshofen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Die Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig.

 

Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 23. Juni 2016 (GVBl. S. 330) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Verfügung Widerspruch einzulegen.

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