Das Grundwassererkundungsgebiet Marxheim ist als Trinkwasserreserve für die Zukunft notwendig. Durch das Schutzgebiet kann der Örtliche oder auch der überörtliche Wasserbedarf gesichert werden. Von Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) wurde im Rahmen des Projektes „Datenaktualisierung erkundeter Grundwasservorkommen" das Grundwassererkundungsgebiet Marxheim überprüft. Dabei hat sich herausgestellt, dass die ursprünglich prognostizierten Entnahmemengen (50 Mio. m3/a) nicht realisiert werden können. Nach den aktuellen Untersuchungen ist eine Entnahmemenge von etwa 6 Mio. m3/a möglich. Auf Grund der Reduzierung der Entnahmemenge kann das Trinkwasserschutzgebiet speziell in Richtung Marxheim und zur Donau hin verkleinert werden. Ein entsprechender Wasserschutzgebietsvorschlag wurde vom Landesamt für Umwelt erstellt.
Der Freistaat Bayern beantragte deshalb beim Landratsamt Donau-Ries das Wasserschutzgebiet an die aus den Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse anzugleichen. Für die Änderung der Wasserschutzgebietsverordnung wurde die Einleitung eines wasserrechtlichen Rechtssetzungsverfahrens beantragt. Grundlage für das Verfahren sind der § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes und Art. 73 Abs. 3 Bayer. Wassergesetz. Das Wasserschutzgebiet wurde mit der Verordnung des Landratsamtes Donau-Ries vom 20.05.1988 festgesetzt (bekanntgemacht in den Amtsblättern des Landkreises Donau-Ries Nr. 15 vom 09.06.1988 und des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen Nr. 46 vom 07.12.1988). Die Verordnung wurde am 14.07.2003 geringfügig geändert.
In einem Wasserschutzgebiet sind bestimmte Handlungen und Arbeitsweisen vorgegeben bzw. verboten. Das Landratsamt Donau-Ries hat hierzu eine Wasserschutzgebietsverordnung im Entwurf erstellt.
Sachlich und örtlich zuständig für die Durchführung des Verfahrens und den Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung ist das Landratsamt Donau-Ries (Art. 63 Abs. 1 BayWG, Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG).
Gemäß Art. 73 BayVwVfG wird das beantragte Vorhaben hiermit öffentlich bekannt gemacht. Ergänzend ist diese Bekanntmachung ab Beginn der Auslegungsfrist im Internet auf folgender Seite abrufbar (Art. 27a Abs. 1 Satz 1 u. 2, Abs. 2 BayVwVfG): https://www.donau-ries.de/landratsamt-verwaltung/wasserrecht/bekanntmachungen
Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht in Papierform ausgelegten Unterlagen {Art. 27a Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 BayVwVfG).
Die Planunterlagen und ein Entwurf der Wasserschutzgebietsverordnung
liegen in der Zeit vom 01.07.2024 bis einschließlich 31.07.2024 (Auslegungsfrist)
jeweils während der Öffnungszeiten
- im Landratsamt Donau-Ries, Pflegstraße 2, in 86609 Donauwörth, Haus C, Stock, Zimmer 2.51 (Telefon 0906 74-262) und
- in der Gemeinde Marxheim, Pfalzstraße 2, 86688 Marxheim
- beim Markt Rennertshofen, Marktstraße 18, 86643 Rennertshofen
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können ab Beginn der Auslegungsfrist bis spätestens 2 Wochen nach deren Ablauf, also
bis einschließlich 14.08.2024 (Einwendungsfrist/Äußerungsfrist)
schriftlich oder zur Niederschrift bei den vorgenannten Behörden erhoben werden.
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Erlaubnis einzulegen, können innerhalb der Einwendungsfrist Stellungnahmen zu dem Antrag und dem Vorhaben abgeben (Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG).
Für die Fristwahrung ist der Eingang der Einwendung bzw. Stellungnahme beim Landratsamt oder der Gemeinde maßgeblich. Die Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen durch einfache E-Mail ist nicht möglich.
Erörterungstermin und weitere Einzelheiten des Verfahrens der Beteiligung der Öffentlichkeit
Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungen dem Antragsteller sowie den beteiligten Behörden im Rahmen ihres Aufgabenbereichs bekannt zu geben sind. Einwender können verlangen, dass ihr Name und ihre Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Bei Antragen und Eingaben, die in einem Verwaltungsverfahren von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Die Behörde kann gleichförmige Eingaben, die die vorstehenden Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder wenn hierfi.ir als Vertreter keine natürliche Person bestellt ist, unberücksichtigt lassen. Die Behörde kann ferner gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 72 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayVwVfG).
Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG sowie die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern (Art. 73 Abs. 6 Satz 1 BayVwVfG).
Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird (Art. 73 Abs. 6 Satz 2 bis 5 BayVwVfG).
Wird ein Erörterungstermin durchgeführt, werden form- und fristgerecht erhobene Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Die Vertretung bei dem Erörterungstermin durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des Landratsamts Donau-Ries zu geben ist. Die Zustellung der Entscheidung Ober die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Sonstige Hinweise, Datenschutz
Kosten, die durch Einsichtnahme in Antragsunterlagen, die Erhebung von Einwendungen und Teilnahme am Erörterungstermin entstehen, können nicht erstattet werden.
Weitere Informationen können beim Landratsamt Donau-Ries, Zimmer Nr. 2.51, 2 Stock, Haus C, (Telefon 0906 74-262 oder E-Mail wasserrecht@lra-donau-ries.de) eingeholt werden.
Soweit möglich sind Anfragen per Telefon oder E-Mail an die Behörde zu Obermitteln. Falls ein Besuch der Behörde unumgänglich ist, ist vorab unter Angaben der Gründe ein Termin zu vereinbaren.
Für weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten und die diesbezüglich bestehenden Rechte wird auf die Datenschutzerklärung des Landratsamtes (https://www.donau-ries.de/datenschutz) verwiesen.