Auszug aus dem Mitteilungsblatt Nr. 330 vom 15. Mai 2020

Lärmbelästigung bei Haus- und Gartenarbeitenlästigung

Der Betrieb von motorbetriebenen Gartengeräten, insbesondere von Laubbläsern und Rasenmähern führt wegen der damit verbundenen Geräuschentwicklung oft zu Nachbarschaftsstreitigkeiten. Nehmen Sie bei Ihrer Gartenarbeit bitte Rücksicht auf Ihre Mitbürger.


Die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) enthält in Abschnitt 3 die Betriebsregelung für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen - wie etwa Betonmischer und Hydraulikhämmer-, über Bau- und Reinigungsfahrzeuge, darunter Transportbetonmischer und Kehrmaschinen, bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie Kettensägen, Laubbläsern und Rasenmähern.


Eine Zusammenfassung aus der „Geräte- und Maschinenschutzverordnung - 32. BIMSchV“ des bayerischen Umweltministeriums finden Sie unter folgender Internetadresse: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_32/BJNR347810002.html

 

Betriebszeiten für Geräte:
An Werktagen zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen ist der Betrieb aller  motorenbetriebenen Gartengeräte sowie weiterer, vielfach verwendeter Geräte verboten. Zusätzliche Einschränkungen gibt es für Geräte ohne EG-Umweltzeichen: Ihr Betrieb ist nur an Werktagen von 09.00 - 13.00 Uhr und von 15.00 - 17.00 Uhr zulässig.

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