Die bereits vom Voreigentümer entrichteten Vorauszahlungsraten werden nicht zurückbezahlt. Sie werden dem neuen Eigentümer bei der Abrechnung des Verbesserungsbeitrags als Vorauszahlung angerechnet. Sollen dem neuen Eigentümer die bereits entrichteten Vorauszahlungsbeiträge nicht angerechnet/überlassen werden, ist dies privatrechtlich im Kauf- oder Übergabevertrag zwischen altem und neuem Eigentümer zu regeln und untereinander auszugleichen.









