Wie wird der Verbesserungsbeitrag berechnet?

Der Verbesserungsbeitrag berechnet sich nach der Grundstücks- und nach der Geschossfläche.

 

 

Grundstücksfläche:

Grundstücke sind nur beitragspflichtig, wenn für sie ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht. Dies ist der Fall, wenn technisch die Möglichkeit besteht, das Oberflächenwasser an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen.

Beitragspflichtige Grundstücke werden mit der gesamten Fläche herangezogen. Für Grundstücke über 2.000 m² (sogenannte übergroße Grundstücke) gilt eine Begrenzung auf das 4-fache der darauf errichteten Geschossfläche mindestens aber 2.000 m².

 

Geschossfläche:

Die Geschossfläche wird anhand der Außenmaße der ausgebauten Geschosse eines Gebäudes berechnet. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen.

Das Dachgeschoss wird mit einberechnet, soweit es ausgebaut ist. Hierbei ist die begehbare Höhe zur Dachschräge unerheblich. Lediglich abgemauerte Flächen werden abgezogen.

Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtline hinausragen.

Garagen sind beitragspflichtig, sobald sie einen Zugang zum Wohnhaus haben oder tatsächlich an die Abwasserversorgungsanlage angeschlossen sind.

Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf zum Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude (-teile), die tatsächlich einen Abwasseranschluss haben.

Bei unbebauten Grundstücken werden zunächst 25 % der Grundstücksfläche als fiktive Geschossfläche angesetzt.

Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, der Gemeinde Veränderungen am Gebäude oder der Nutzung der Gebäude, die zu einer Änderung der Geschossfläche führen, unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.

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