Am 01.03.2020 endet die Übergangsregelung in § 40 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG.
Folglich ist ab 02.03.2020 das Ausbringen von Pflanzen in der freien Natur nur noch für künstlich vermehrte Pflanzen zulässig, wenn sie ihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiet haben (§ 40 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG).
Weitere Infos zu gebietseigenen Gehölzen und gebietseigenen Saatgut können Sie den Intranetseiten des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz entnehmen. https://www.lfu.bayern.de/natur/gehoelze_saatgut/gehoelze/index.htm