Reinigung von Straßen, Gehwegen und Feldwegen

Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung
der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen

   

Diese Verordnung besagt bzw. verlangt unter anderem, dass die Anlieger an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen für die Sauberhaltung des Gehweges sowie der Fahrbahn Sorge tragen müssen.

 

Insbesondere muss der Gehweg, die Fahrbahn und soweit vorhanden der Rad- und Fußweg entsprechend der Anlage 1 zur Straßenreinigungsverordnung (Straßenreinigungsverzeichnis) nach Bedarf, regelmäßig aber mindestens einmal im Monat, an jedem ersten Samstag gekehrt und vom Kehricht, Schlamm und sonstigem Unrat befreit werden. Bei Bedarf sind die Abflussrinnen und Kanaleinläufe frei zu machen. Ebenso gehört es zu den Aufgaben der Grundstücksanlieger, Geh- und Radwege von Gras und Unkraut zu befreien.

 

Zudem ist es Aufgabe der Anlieger bei Bedarf die Abflussrinnen und die Gitterroste der Straßensinkkästen sowie die Abdeckungen der Kanaleinlaufschächte freizumachen.

 

Wird dieser Reinigungspflicht nicht nachgekommen, kann ein Bußgeld bis zu 500 € festgesetzt werden. Die Reinigungsverpflichtung gilt auch für Eigentümer von unbebauten Grundstücken, Eigentümern von Bauplätzen sowie von Anliegern des Gehweges entlang der Marktmauer in der Kerngemeinde.

 

Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub, insbesondere bei feuchter Witterung die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls bei Bedarf, regelmäßig aber einmal in der Woche, jeweils am Samstag durchzuführen.

Fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen.

 

Bitte engagieren Sie sich für unsere Marktgemeinde - Herzlichen Dank!

  


 Verunreinigung von Straßen und Feldwegen

Es wird darauf hingewiesen, dass die Orts- und Verbindungsstraßen und auch die asphaltierten Feldwege nach dem Verunreinigen durch die Verursacher unverzüglich wieder gesäubert werden müssen, um Unfallgefahren zu vermeiden.

 

Einschlägige Vorschrift ist die Verordnung des Marktes Rennertshofen über die Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Im Interesse der Sauberkeit und zur Unfallverhütung bitten wir um Beachtung der genannten gemeindlichen Verordnung.

 

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