Informationen zum Wolf im Gemeindegebiet

Das Thema große Beutegreifer, insbesondere Bär und Wolf, erhält seit mehreren Wochen wieder vermehrt öffentliche Aufmerksamkeit. Der Markt Rennertshofen nimmt dies zum Anlass, Bürgerinnen und Bürger über das richtige Vorgehen im Falle einer Wolfssichtung sowie über die Inhalte der Bayerischen Wolfsverordnung zu informieren.

 

 

Die am 1. Mai 2023 in Kraft getretene bayerische Wolfsverordnung ist in zwei Bestandteile gegliedert. Sie umfasst zum einen den Schutz des Menschen und der öffentlichen Sicherheit und zum anderen die Abwendung ernster wirtschaftlicher Schäden.

 

Gefährdung der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit

Im ersten Abschnitt der Verordnung ist festgelegt, in welchen Fällen Maßnahmen gestattet sind, falls ein Wolf die Gesundheit des Menschen oder die öffentliche Sicherheit gefährdet.

 

Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein Wolf:

 

  • mehrfach eine Begegnung mit Menschen auf unter 30 Meter zulässt,
  • über mehrere Tage in einem Umkreis von weniger als 200 Metern von geschlossenen Ortschaften oder von dem Menschen genutzten Gebäuden oder Stallungen gesehen wird,
  • sich nicht oder nur schwer vertreiben lässt, oder
  • ein aggressives Verhalten gegenüber Menschen oder Hunden zeigt.


Falls diese Voraussetzungen nachweisbar vorliegen, kann eine mögliche Entnahme grundsätzlich durch die Landratsämter angeordnet werden. Zuerst muss laut Verordnung jedoch geprüft werden, ob beispielsweise eine Vergrämung möglich und zumutbar ist. Erst danach kann über eine mögliche Entnahme des Wolfs entschieden werden.

 

Wirtschaftliche Schäden

Der zweite Abschnitt der Verordnung zeigt, wann Maßnahmen zur Abwendung ernster landwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden gestattet sind. Als Maßnahmen gelten dabei gleichermaßen die Möglichkeiten Wolfen nachzustellen, sie zu fangen, zu vergrämen oder sie mit einer geeigneten Schusswaffe zu töten.


Ernste landwirtschaftliche Schäden liegen laut der Verordnung insbesondere dann vor, wenn in „nicht schützbaren Weidegebieten“ ein Nutztier durch einen Wolf verletzt oder getötet wird. Gleiches gilt, wenn der Vorfall in einer „nicht zumutbar zäunbaren naturräumliche Untereinheit“ geschieht und es zugleich unzumutbar war, die Tiere nachts einzustallen, zu Behirten oder in einem wolfsabweisenden Nachtpferch unterzubringen.
 

Welche Flächen unter die genannte Einteilung fallen, hat das Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz festgelegt. „Nicht schützbare Weideflächen“ sind dabei sehr eng gefasst und beinhalten in der Regel nur die direkten Weideflächen um eine Alm. „Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten“ sind der gesamte bayerische Alpenraum.


Zu beachten ist, dass bei Rissen außerhalb dieser Gebiete, oder wenn eine nächtliche Stallung zumutbar gewesen wäre, die Bayerische Wolfsverordnung nicht greift. Die Zuständigkeit für eine Entnahme oder Ergreifung von Maßnahmen liegt dann bei der Regierung von Oberbayern als höhere Naturschutzbehörde.

 

Vorgehen im Fall einer Wolfssichtung oder bei Nutztierrissen

Auch aufgrund dieser wechselnden Zuständigkeiten ist es wichtig, dass Meldungen zu Wölfen an zentraler Stelle eingehen. Hierfür hat der Freistaat Bayern beim Landesamt für Umwelt (LfU) die Koordination verankert und beispielsweise auch die Entnahme von DNA-Proben organisiert. Sichtbeobachtungen, Spuren, Fotos, oder ähnliches können dem Bayerischen Landesamt für Umwelt über ein Meldeformular gemeldet werden. Das Formular hierfür ist unter https://www.lfu.bayern.de/natur/wildtiermanagement_grosse_beutegreifer/hinweise_melden/index.htm abrufbar.


Die Ansprechpartner am LfU, Referat Landschaftspflege, Wildtiermanagement, sind täglich (auch am Wochenende) von 10:00 bis 16:00 Uhr erreichbar unter Telefon +49 9281 1800 4640 oder per E-Mail an fachstelle-gb@lfu.bayern.de.


Nutztierrisse, die durch einen großen Beutegreifer entstanden sein könnten, sollten zu den genannten Zeiten umgehend telefonisch an das LfU gemeldet werden.


Bitte beachten: Im Schadensfall muss der Kadaver bitte unbedingt am Fundort belassen werden. Der Vorfall soll, wenn möglich, mit Fotos dokumentiert und der Kadaver sowie eventuell vorhandene Fährtenabdrücke vor Witterung (mittels Eimer, Planen etc.) und anderen Tieren (wie Hund oder Fuchs) geschützt werden. Je schneller die Meldung erfolgt und je besser die Sicherung der Örtlichkeit des Tierrisses, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit einer sicheren Bestimmung der Todesursache und desto besser sind die Voraussetzungen für eine Entschädigung.


Alle wichtigen Informationen zum Thema große Beutegreifer, etwa das richtige Verhalten im Falle einer Begegnung, hat das LfU auch unter https://www.lfu.bayern.de/natur/wildtiermanagement_grosse_beutegreifer/index.htm zusammengestellt.

 

Woher kommen die Wölfe zu uns

Bayern liegt genau im Wanderkorridor mehrerer größerer Populationen, der Zentral-Europäischen Population (ca. 1.000 Wölfe), der Karpaten Population (ca. 4.000 Wölfe) und der Alpen Population (ca. 400 – 550 Wölfe) - (© 2011-2021 CHWOLF).


Seit 2006 konnten in Bayern immer wieder Wölfe nachgewiesen werden, meist einzelne durchwandernde Tiere, die von Rudeln aus dem südwestlichen Alpenbogen, aus Nord-Ost-Deutschland oder der Grenzregion Bayersicher Wald – Böhmerwald stammen. Nach Bayern können also jederzeit Wölfe zu- oder durchwandern, wobei einzelne Individuen auf der Suche nach einem eigenen Territorium täglich im Durchschnitt 50 bis 70 km zurücklegen (© Bayerisches Landesamt für Umwelt 2021).

 

Die aktuellsten Meldungen finden Sie unter folgendem Link des Bayerischen Landesamtes für Umwelt:


Ein Wolf gilt als standorttreu, wenn dieser über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten nachgewiesen wird oder eine Reproduktion belegt ist.

 

Entschädigung für Nutztierrisse durch Wölfe

Die Schäden betroffener (Nutz-)tierhalter werden im Zuge der „Ausgleichsregelung Große Beutegreifer“ auf freiwilliger Basis zu 100% durch den Freistaat Bayern ausgeglichen. Die in der Regelung festgelegten Ausgleichssätze werden regelmäßig durch das Landesamt für Umwelt (LfU) in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) überprüft und entsprechend angepasst.


Für weitere Fragen rund um die Ausgleichsregelung ist das Bayerische Landesamt für Umwelt zuständig.

 

Präventionsmaßnahmen als Voraussetzung für Ausgleichszahlungen

Präventionsmaßnahmen haben grundsätzlich Vorrang vor einem Schadensausgleich, den ein betroffener Nutztierhalter auch nur dann erhält, wenn er zuvor entsprechend angemessene und zumutbare Maßnahmen zum Schutz vor Wolfsangriffen umgesetzt hat (europarechtlicher Grundsatz). Diese Voraussetzung wird allerdings erst dann wirksam, wenn das LfU eine Gebietskulisse zum Wolfsvorkommen ausweist und dort einen so genannten Grundschutz (siehe Merkblatt zur FöRIHW) definiert. Die Umsetzung von Schutzmaßnahmen ist dann innerhalb eines Jahres durchzuführen, um auch weiterhin Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu haben.

 


Für Beratungen zum Thema Herdenschutzhunde ist das LfU zuständig (E-Mail: fachstelle-gb@lfu.bayern.de, Telefon: +49 9281 1800 4648).

 

 

Förderkulissen für Zäune und Herdenschutzhunde

Auf Grund aktueller Wolfsereignisse liegen für einige Gemeinden aktuell entsprechende Förderkulissen vor. Diese sind sowohl auf der Website des LfU, als auch im „BayernAtlas“ (Anleitung unter https://www.lfu.bayern.de/natur/wildtiermanagement_grosse_beutegreifer/herdenschutz/herdenschutz_wolf/index.htm?lang=de) digital verfügbar. Zuwendungen im Rahmen der FöRIHW gelten ausschließlich in den hier veröffentlichten Förderkulissen.

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