Achtung: Hier handelt es sich um einen archivierten Artikel,

dessen Informationen evtl. nicht mehr gültig sind

Bekanntmachung vom 13. Juni 2018

Anhörung für den Erlass einer Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Ussel

Vollzug des Bayer. Wassergesetzes (BayWG), des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG);
Anhörung für den Erlass einer Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Ussel im Markt Rennertshofen, Landkreis Neuburg-Schrobenhausen, von Flusskilometer0+000 bis 12+200

Nachdem des Überschwemmungsgebiet der Ussel am 11.06.2014 bereits rechtskräftig vorläufig gesichert wurde, soll nunmehr das Überschwemmungsgebiet endgültig festgesetzt werden. Da seit dem 01.08.2017 die neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in Kraft getreten ist und seit dem 05.01.2018 aufgrund des Hochwasserschutzgesetzes II die für die Überschwemmungsgebietsverordnung relevanten Paragraphen des WHG geändert wurden, wurde die bereits ausgelegte Verordnung nochmals überarbeitet und an die neue Rechtslage angepasst.

Der Plan für das Vorhaben liegt in der Zeit

 

vom 21. Juni 2018 bis einschließlich 23. Juli 2018

im Rathaus, Marktstraße 18, 86643 Rennertshofen, Zi.-Nr. 1 (Bauamt) 

während der allgemeinen Dienststunden

Montag von 07.30 Uhr bis 12.15 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr
Dienstag und Donnerstag     von 07.30 Uhr bis 12.15 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch von 07.30 Uhr bis 12.15 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag von 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr  

 

zur allgemeinen Einsicht aus.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (07. August 2018) schriftlich oder zur Niederschrift beim

Markt Rennertshofen, Marktstr. 18, 86643 Rennertshofen

oder beim

Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen, Platz der Deutschen Einheit 1, 86633 Neuburg a.d. Donau, Zimmer 277

 

Einwendungen gegen das Vorhaben erheben.

Es wird darauf hingewiesen, dass vorgesehen ist, keinen Erörterungstermin durchzuführen, wenn keine Einwendungen von Beteiligten erhoben wurden bzw. wenn ein Beteiligter Einwendungen erhoben hat und nicht innerhalb der Einwendungsfrist mitteilt, dass er auf die Durchführung eines Erörterungstermins besteht.

Es wird ferner darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem evtl. Erör­terungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann. Verspätete Einwendungen können bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass

  1. die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,

  2. die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Wenn ein Erörterungstermin angesetzt wird, wird er mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.

Diese Bekanntmachung finden Sie auch auf der Homepage des Landratsamtes Neuburg-Schrobenhausen http://www.neuburg-schrobenhausen.de/Amtliche-Bekanntmachungen.

drucken nach oben